Mord, Totschlag

Mord, Totschlag

Erfahrene Strafverteidigung bei Tötungsdelikten

Der Verdacht, einen Menschen getötet zu haben, gehört zu den gravierendsten Vorwürfen des deutschen Strafrechts. Für den Beschuldigten und sein persönliches Umfeld beginnt häufig eine Ausnahmesituation. Festnahme, Hausdurchsuchung und Untersuchungshaft können innerhalb kürzester Zeit folgen. Gleichzeitig stehen möglicherweise viele Jahre Freiheitsstrafe oder sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe im Raum.

In einem solchen Verfahren sollte von Beginn an eine erfahrene Strafverteidigung an Ihrer Seite stehen. Ermittlungen wegen Mordes, Totschlags oder anderer Kapitaldelikte sind regelmäßig umfangreich und werden mit erheblichen personellen und technischen Mitteln geführt.

Als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger verteidige ich Beschuldigte in Verfahren wegen Mordes, Totschlags und anderer Tötungsdelikte in Krefeld und bundesweit.

Mein wichtigster Rat bei einem solchen Tatvorwurf: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben und die Ermittlungsakte geprüft wurde.

Verfahren wegen eines Tötungsdelikts unterscheiden sich in Umfang und Bedeutung erheblich von vielen anderen Strafverfahren. Häufig ermitteln spezialisierte Polizeieinheiten. Tatorte werden umfangreich gesichert und Spuren über einen längeren Zeitraum ausgewertet.

Zum Ermittlungsverfahren können unter anderem gehören:

– rechtsmedizinische Untersuchungen
– DNA- und Spurenanalysen
– kriminaltechnische Gutachten
– Zeugenvernehmungen
– Tatortrekonstruktionen
– Auswertung von Videoaufnahmen
– Analyse von Mobiltelefonen und Kommunikationsdaten
– Untersuchung von Kleidung, Gegenständen und sonstigen Spuren

Die Vielzahl der Beweismittel macht eine besonders gründliche Verteidigung erforderlich. Nicht jedes Ermittlungsergebnis ist automatisch ein eindeutiger Beweis. Widersprüche, alternative Erklärungen und die konkrete Entstehung einer Spur müssen ebenso berücksichtigt werden.

Welche Tötungsdelikte gibt es?

Das Strafgesetzbuch kennt verschiedene Straftatbestände, bei denen der Tod eines Menschen im Mittelpunkt steht. Zu den wichtigsten gehören:

– Mord nach § 211 StGB
– Totschlag nach § 212 StGB
– fahrlässige Tötung nach § 222 StGB
– Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB
– Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB

Darüber hinaus kann auch ein versuchter Mord oder versuchter Totschlag Gegenstand eines Strafverfahrens sein, wenn der Tod des Opfers nicht eingetreten ist.

Die einzelnen Tatbestände unterscheiden sich erheblich. Deshalb ist es für die Verteidigung entscheidend, den tatsächlichen Geschehensablauf und die vorhandenen Beweise genau zu untersuchen.

Mord oder Totschlag – ein entscheidender Unterschied

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Mord und Totschlag häufig nicht voneinander unterschieden. Strafrechtlich handelt es sich jedoch um zwei eigenständige Tatbestände.

Für die Einstufung als Mord müssen bestimmte gesetzliche Mordmerkmale vorliegen. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Beweggründe oder besondere Umstände der Tatausführung.

Ob ein solches Mordmerkmal tatsächlich erfüllt ist, kann im konkreten Verfahren eine der wichtigsten Fragen überhaupt sein. Denn die rechtliche Einordnung hat erhebliche Auswirkungen auf die möglichen Rechtsfolgen und damit auf das gesamte weitere Strafverfahren.

Bei einem Mordvorwurf darf deshalb nicht nur der äußere Ablauf des Geschehens betrachtet werden. Ebenso entscheidend können Motivation, innere Tatseite und die konkreten Umstände der Handlung sein.

Was ist ein Tötungsvorsatz?

Eine der schwierigsten Fragen bei vielen Verfahren wegen versuchter oder vollendeter Tötungsdelikte betrifft den Vorsatz. Es muss unterschieden werden, ob der Beschuldigte den Tod eines anderen Menschen tatsächlich herbeiführen wollte, ihn zumindest billigend in Kauf genommen hat oder ob er trotz einer gefährlichen Situation darauf vertraute, dass der andere Mensch nicht sterben würde.

Diese innere Vorstellung lässt sich naturgemäß nicht unmittelbar beobachten. Sie muss aus den äußeren Umständen und dem Verhalten des Beschuldigten abgeleitet werden.

Dabei können beispielsweise die Art des Angriffs, das verwendete Mittel, die Intensität der Einwirkung, die konkrete Situation sowie das Verhalten vor und nach dem Geschehen von Bedeutung sein.

Gerade deshalb darf die rechtliche Bewertung nicht allein auf das eingetretene Ergebnis gestützt werden.

Körperverletzung oder versuchter Totschlag?

Bei schweren körperlichen Auseinandersetzungen stellt sich häufig die Frage, ob lediglich eine Körperverletzung oder bereits ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt. Diese Abgrenzung kann für den Beschuldigten von existenzieller Bedeutung sein.

Auch wenn ein Opfer erheblich verletzt wurde, folgt daraus nicht automatisch, dass der Täter dessen Tod herbeiführen wollte oder ihn billigend in Kauf genommen hat.

Für die Verteidigung ist deshalb genau zu prüfen, wie die Situation entstanden ist, welche Handlungen tatsächlich vorgenommen wurden und welche Vorstellung der Beschuldigte in diesem Moment hatte. Je nach Ergebnis kann sich dadurch eine völlig andere strafrechtliche Bewertung ergeben.

Körperverletzung mit Todesfolge

Stirbt ein Mensch nach einer körperlichen Auseinandersetzung, muss nicht zwangsläufig ein vorsätzliches Tötungsdelikt vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB erfüllt sein.

Für die rechtliche Bewertung kommt es dabei unter anderem auf die konkrete Körperverletzung und den Zusammenhang zwischen der Handlung und dem später eingetretenen Tod an.

Insbesondere rechtsmedizinische Untersuchungen können dabei eine wichtige Rolle spielen. Die genaue Todesursache und der Ablauf der Verletzungen müssen nachvollziehbar festgestellt werden.

Fahrlässige Tötung

Nicht jeder tödliche Ausgang eines Geschehens beruht auf Vorsatz. Bei Verkehrsunfällen, Arbeitsunfällen oder anderen Unglücksfällen kann beispielsweise der Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB erhoben werden.

Dann steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob eine Person die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch den Tod eines anderen Menschen verursacht hat.

Gerade bei Verkehrsunfällen kann die genaue Rekonstruktion des Geschehens entscheidend sein. Geschwindigkeit, Verkehrsverhältnisse, Sicht, Reaktionsmöglichkeiten, das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer und die technische Situation des Fahrzeugs können für die Beurteilung relevant sein.

Auch hier gilt: Der Umstand, dass ein Mensch bei einem Unfall ums Leben gekommen ist, bedeutet nicht automatisch, dass der Unfallbeteiligte strafrechtlich verantwortlich ist.

Versuchter Mord und versuchter Totschlag

Ein Tötungsdelikt kann auch dann Gegenstand eines Strafverfahrens sein, wenn das Opfer überlebt hat. In diesem Fall kann je nach Umständen der Vorwurf eines versuchten Mordes oder eines versuchten Totschlags erhoben werden.

Für die Verteidigung ist dann unter anderem zu untersuchen, ob tatsächlich ein Tötungsvorsatz bestand und ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Versuchs erfüllt sind.

Gerade bei spontanen Auseinandersetzungen kann die Rekonstruktion der Situation schwierig sein. Aussagen von Beteiligten, Zeugenaussagen, Verletzungsbilder und sonstige objektive Beweismittel müssen deshalb sorgfältig miteinander verglichen werden.

Untersuchungshaft bei Mord und Totschlag

Bei einem Verdacht auf Mord oder Totschlag kann es sehr schnell zu einer Festnahme und zur Anordnung von Untersuchungshaft kommen.

Für den Beschuldigten und seine Angehörigen ist dies häufig eine außergewöhnliche Situation. Gleichzeitig muss bereits zu diesem Zeitpunkt die Verteidigung beginnen.

Wenn Sie festgenommen wurden oder sich in Untersuchungshaft befinden, sollten Sie keine Angaben zum Tatvorwurf machen, bevor Sie mit mir als Ihrem Strafverteidiger gesprochen haben.

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses Recht sollten Sie auch dann wahrnehmen, wenn Sie davon überzeugt sind, den Sachverhalt durch eine sofortige Erklärung aufklären zu können.

Eine Aussage kann später immer noch in Erwägung gezogen werden. Zunächst sollte jedoch bekannt sein, welche Erkenntnisse den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen.

Was prüfe ich als Ihr Strafverteidiger

Nach Übernahme des Mandats verschaffe ich mir zunächst einen möglichst vollständigen Überblick über das Ermittlungsverfahren. Nach erfolgter Akteneinsicht prüfe ich unter anderem:

– die bisherigen Zeugenaussagen
– die Angaben des Beschuldigten
– rechtsmedizinische Gutachten
– DNA- und sonstige Spuren
– die Dokumentation des Tatortes
– kriminaltechnische Untersuchungen
– Video- und Bildaufnahmen
– digitale Kommunikationsdaten
– die zeitliche Abfolge des Geschehens
– die behauptete Todesursache
– den erforderlichen Vorsatz
– die Voraussetzungen der jeweils vorgeworfenen Straftat

Dabei geht es nicht nur darum, vorhandene Beweise zusammenzufassen. Vielmehr muss geprüft werden, ob aus den jeweiligen Beweismitteln tatsächlich die Schlussfolgerungen gezogen werden können, die die Ermittlungsbehörden daraus ableiten.

Widersprüche und alternative Geschehensabläufe

Gerade in Kapitalverfahren können scheinbar kleine Widersprüche von großer Bedeutung sein.

Zeugen können sich irren, Erinnerungen können sich verändern und einzelne Spuren können unterschiedlich interpretiert werden. Auch die zeitliche Abfolge eines Geschehens kann für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Eine sorgfältige Verteidigung hinterfragt deshalb nicht nur den Tatvorwurf selbst, sondern auch die Grundlage, auf der dieser Vorwurf entstanden ist.

Gibt es einen anderen möglichen Geschehensablauf? Passt das Verletzungsbild zur behaupteten Handlung? Sind die vorhandenen Spuren eindeutig zuzuordnen? Widersprechen sich Zeugenaussagen?

Solche Fragen können für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein.

Wie kann ich Sie bei einem Vorwurf wegen Mordes oder Totschlags verteidigen?

Die Verteidigungsstrategie richtet sich immer nach dem konkreten Fall und der vorhandenen Beweislage. Je nach Situation kann es darum gehen, die Täterschaft zu bestreiten, den behaupteten Tatablauf in Frage zu stellen, einen Tötungsvorsatz zu widerlegen oder die rechtliche Einordnung des Geschehens zu verändern.

Ebenso kann die Prüfung einzelner Mordmerkmale eine zentrale Rolle spielen. Eine Verteidigung kann außerdem darauf ausgerichtet sein, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Beendigung des Verfahrens hinzuwirken, soweit dies aufgrund der jeweiligen Beweislage und rechtlichen Situation möglich ist. Kommt es zu einer Anklage, vertrete ich Ihre Interessen selbstverständlich auch im gerichtlichen Verfahren.

Was Angehörige bei einer Festnahme tun können

Wenn ein Familienmitglied wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts festgenommen wurde, wissen Angehörige häufig zunächst nicht, was sie tun können.

In dieser Situation sollten Sie nicht versuchen, den Sachverhalt selbst gegenüber Polizei oder anderen Beteiligten zu erklären. Sinnvoller ist es, möglichst schnell einen Strafverteidiger zu kontaktieren.

Ich bespreche mit Angehörigen, welche Informationen zunächst benötigt werden und welche Schritte im konkreten Fall erforderlich sind. Gerade bei Untersuchungshaft kann eine frühzeitige anwaltliche Tätigkeit von großer Bedeutung sein.

24-Stunden-Erreichbarkeit im Notfall

Bei Ermittlungen wegen Mordes, Totschlags oder anderer schwerer Tötungsdelikte können Maßnahmen der Ermittlungsbehörden jederzeit und ohne lange Vorankündigung erfolgen.

Eine Festnahme, Hausdurchsuchung oder Vorführung beim Haftrichter kann innerhalb weniger Stunden stattfinden. In solchen Situationen sollten Sie nicht bis zum nächsten regulären Kanzleitermin warten.

Für dringenden Fälle bin auch außerhalb der üblichen Kanzleizeiten erreichbar unter 0151 4130 6713.

Je früher die Verteidigung eingeschaltet wird, desto früher kann geprüft werden, welche Maßnahmen erforderlich sind und welche Rechte des Beschuldigten zu wahren sind.

Wenn gegen Sie wegen Mordes, Totschlags, versuchten Mordes, versuchten Totschlags oder eines anderen Tötungsdelikts ermittelt wird, sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.

Ich übernehme Mandate aus der umliegenden Region und deutschlandweit, wie zum Beispiel Kaarst, Kempen, Korschenbroich, Meerbusch, Moers, Nettetal, Rheurdt, Tönisvorst, Viersen, Wachtendonk und Willich sowie aus zahlreichen weiteren Orten.

Eine persönliche Besprechung ist möglich, ebenso eine telefonische Beratung und auch Videokonferenz.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Wenn gegen Sie oder einen Angehörigen wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird, können Sie mich kurzfristig kontaktieren. In einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung können wir zunächst klären, was passiert ist, ob bereits eine Festnahme oder Durchsuchung erfolgt ist und welche nächsten Schritte erforderlich sein können.

Sie erreichen mich unter 02151 4473 395.

Bei einer dringenden Situation, insbesondere bei einer Festnahme, Untersuchungshaft oder Hausdurchsuchung, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Verteidigung die Ermittlungsakte und die konkrete Beweislage kennt.

Bei einem Tatvorwurf wie Mord oder Totschlag kann die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers für den weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein.