Rechtsanwalt Krefeld Betäubungsmittelstrafrecht

Rechtsanwalt Krefeld Betäubungsmittelstrafrecht

Verteidigung bei BtMG-Verfahren in Krefeld und bundesweit

Ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteln kann einen Menschen völlig unerwartet treffen. Eine Verkehrskontrolle, eine Durchsuchung der Wohnung, die Sicherstellung von Drogen oder eine Festnahme können der Beginn eines strafrechtlichen Verfahrens sein. Manchmal erfahren Betroffene auch erst durch eine Vorladung oder einen Brief der Staatsanwaltschaft, dass gegen sie ermittelt wird.

Gerade bei Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz kommt es auf die Einzelheiten an. Welche Substanz wurde gefunden? Wem konnte sie zugeordnet werden? Welche Menge wurde sichergestellt? Sollte sie lediglich zum Eigenkonsum dienen oder wird ein Handel unterstellt? Und welche Beweise liegen der Staatsanwaltschaft überhaupt vor?

Als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger verteidige ich Mandantinnen und Mandanten bei Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht in Krefeld und bundesweit.

Wenn gegen Sie wegen eines BtMG-Verstoßes ermittelt wird, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Lassen Sie den Tatvorwurf und die Ermittlungsakte zunächst durch mich als Ihren Strafverteidiger prüfen.

Welche Straftaten gehören zum Betäubungsmittelstrafrecht?

Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst zahlreiche unterschiedliche Tatvorwürfe. Dabei kann es um einen vergleichsweise einfachen Besitzvorwurf ebenso gehen wie um umfangreiche Ermittlungen wegen bandenmäßigen oder bewaffneten Drogenhandels.

In der Praxis geht es unter anderem um:

  • unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln
  • unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln
  • Handel mit Betäubungsmitteln
  • Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln
  • Herstellung von Betäubungsmitteln
  • Anbau von Betäubungsmitteln
  • gewerbsmäßiges Handeltreiben
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  • bewaffnetes Handeltreiben nach § 30a BtMG
  • Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige
  • weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz

Welche strafrechtlichen Folgen drohen, hängt insbesondere von der konkreten Tat, der Art des Betäubungsmittels, dem Wirkstoffgehalt, der Menge und den persönlichen Umständen des Beschuldigten ab.

Besitz, Erwerb oder Handel – der genaue Tatvorwurf ist entscheidend

Im Betäubungsmittelstrafrecht kann bereits die rechtliche Einordnung des Geschehens erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben.

Ein Vorwurf wegen unerlaubten Besitzes ist beispielsweise anders zu beurteilen als der Verdacht, mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Noch schwerwiegender können Verfahren werden, wenn die Staatsanwaltschaft von einer nicht geringen Menge oder einem bewaffneten Handeltreiben ausgeht.

Deshalb sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass die erste Bezeichnung des Tatvorwurfs durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft bereits die endgültige rechtliche Bewertung darstellt.

Entscheidend ist, was tatsächlich nachgewiesen werden kann.

„Ich wollte die Drogen doch nur selbst konsumieren.“

In vielen BtMG-Verfahren spielt die Frage eine zentrale Rolle, welchem Zweck die Betäubungsmittel dienen sollten.

Bei einer geringen Menge kann beispielsweise ein Eigenkonsum im Raum stehen, während die Ermittlungsbehörden bei bestimmten Umständen einen Erwerb oder Handel vermuten.

Für die rechtliche Bewertung können dabei beispielsweise Chatnachrichten, aufgefundene Verpackungsmaterialien, Geldbeträge, Waagen, Aussagen anderer Personen oder die konkrete Menge der sichergestellten Substanz herangezogen werden.

Solche Indizien müssen jedoch im Zusammenhang betrachtet werden. Nicht jeder Gegenstand oder jede Nachricht beweist für sich genommen einen Handel mit Betäubungsmitteln.

Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb, ob die vorhandenen Beweismittel den von den Ermittlungsbehörden angenommenen Sachverhalt tatsächlich tragen.

Was bedeutet „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“?

Der Begriff des Handeltreibens ist im Betäubungsmittelstrafrecht weiter gefasst, als viele Beschuldigte zunächst annehmen. Für den Tatvorwurf kann es deshalb nicht nur darauf ankommen, ob die betroffene Person selbst Betäubungsmittel verkauft hat. Je nach konkretem Geschehen können auch andere Handlungen strafrechtlich relevant sein.

Die Vermittlung eines Geschäfts, die Organisation eines Transports oder bestimmte Formen der Unterstützung eines Drogengeschäfts können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Rolle spielen.

Ob tatsächlich ein strafbares Handeltreiben vorliegt, muss jedoch immer anhand des konkreten Sachverhalts und der vorhandenen Beweismittel geprüft werden.

Die nicht geringe Menge

Bei vielen BtMG-Verfahren kommt der Frage nach der sogenannten nicht geringen Menge besondere Bedeutung zu.

Entscheidend ist dabei nicht allein das Gesamtgewicht der sichergestellten Substanz. Maßgeblich ist insbesondere der enthaltene Wirkstoff.

Die Feststellung des Wirkstoffgehalts erfolgt regelmäßig durch eine kriminaltechnische Untersuchung. Das entsprechende Gutachten kann für die strafrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung sein.

Je nach Betäubungsmittel gelten unterschiedliche Grenzwerte für die nicht geringe Menge. Wird ein entsprechender Grenzwert überschritten, können deutlich strengere Strafvorschriften zur Anwendung kommen.

Deshalb prüfe ich bei entsprechenden Verfahren genau, welche Substanz untersucht wurde, welcher Wirkstoffgehalt festgestellt wurde und ob die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind.

Wenn bei der Durchsuchung Waffen gefunden wurden

Besonders ernst kann ein Verfahren werden, wenn neben Betäubungsmitteln auch eine Waffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand aufgefunden wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a BtMG im Raum stehen.

Das Gesetz sieht hierfür einen besonders hohen Strafrahmen vor. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt allerdings von mehreren Voraussetzungen ab.

Es muss deshalb genau untersucht werden, welche Gegenstände tatsächlich vorhanden waren, wo sie sich befanden, wem sie zugeordnet werden können und in welchem Zusammenhang sie mit den Betäubungsmitteln standen.

Auch hier gilt: Der bloße Fund eines Gegenstands bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Voraussetzungen des schwerwiegenden Tatbestands erfüllt sind.

Hausdurchsuchung wegen Betäubungsmitteln

Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann eine Hausdurchsuchung angeordnet werden.

Dabei können Wohnungen, Geschäftsräume, Fahrzeuge oder andere Räumlichkeiten durchsucht werden. Häufig werden neben den vermuteten Betäubungsmitteln auch Mobiltelefone, Computer, Datenträger, Bargeld oder sonstige Gegenstände sichergestellt.

Für die betroffene Person ist eine solche Maßnahme häufig überraschend und belastend.

Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihre Wohnung durchsuchen, sollten Sie ruhig bleiben und keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Sie sollten die Maßnahme nicht durch körperlichen Widerstand behindern, gleichzeitig aber auch keine freiwilligen Erklärungen abgeben, die über Ihre gesetzlichen Pflichten hinausgehen.

Kontaktieren Sie mich möglichst schnell als Ihren Strafverteidiger. Ich kann anschließend prüfen, auf welcher Grundlage die Durchsuchung erfolgt ist und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.

Ermittlungen aufgrund von Chatnachrichten und digitalen Spuren

In heutigen BtMG-Verfahren spielen digitale Beweismittel eine immer größere Rolle.

Chatverläufe, Mobiltelefone, soziale Netzwerke oder andere elektronische Daten können von den Ermittlungsbehörden ausgewertet werden. Insbesondere bei Verdacht auf Drogenhandel können Kommunikationsdaten für die Ermittlungen von erheblicher Bedeutung sein.

Doch auch digitale Informationen müssen richtig eingeordnet werden.

Ein Chat kann beispielsweise mehrdeutig sein. Nicht jede Äußerung lässt ohne Weiteres auf einen tatsächlichen Drogenhandel schließen. Ebenso muss geprüft werden, wer ein bestimmtes Mobiltelefon oder Benutzerkonto tatsächlich verwendet hat.

Ich untersuche deshalb auch digitale Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Ermittlungsbehörden.

Was sollten Sie bei einer polizeilichen Vorladung tun?

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, besteht grundsätzlich kein Anlass, den Tatvorwurf spontan gegenüber der Polizei zu erklären.

Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht.

Dieses Recht sollten Sie zunächst nutzen. Bevor eine Aussage abgegeben wird, sollte die Verteidigung die Ermittlungsakte kennen. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Informationen der Polizei und Staatsanwaltschaft bereits vorliegen und ob eine Einlassung überhaupt sinnvoll ist.

Eine vorschnelle Aussage kann Ihre Verteidigung unnötig erschweren.

Welche Strafen drohen bei einem BtMG-Verstoß?

Das mögliche Strafmaß hängt wesentlich davon ab, welcher konkrete Straftatbestand erfüllt sein soll.

Bei bestimmten Verstößen sieht das Betäubungsmittelgesetz Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor. Bei schwerwiegenden Fällen, beispielsweise beim Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge oder beim bewaffneten Handeltreiben, können deutlich höhere Freiheitsstrafen drohen.

Darüber hinaus können die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, mögliche Vorstrafen, die konkrete Tatbegehung und weitere Umstände für die Strafzumessung relevant sein.

Eine seriöse Einschätzung des zu erwartenden Strafmaßes ist deshalb erst möglich, wenn der konkrete Sachverhalt und die Ermittlungsakte bekannt sind.

Kann ein Verfahren wegen Betäubungsmitteln eingestellt werden?

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz endet mit einer Anklage oder Verurteilung.

Je nach Tatvorwurf, Beweislage, Menge, Vorstrafen und persönlichen Umständen können unterschiedliche Möglichkeiten bestehen, das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zu beenden.

Insbesondere bei weniger schwerwiegenden Tatvorwürfen kann eine Einstellung des Verfahrens eine wichtige Verteidigungsoption sein.

Ob eine solche Lösung erreichbar ist, hängt jedoch immer von den Umständen des konkreten Verfahrens ab. Eine frühzeitige Akteneinsicht ist deshalb besonders wichtig.

Wie verteidige ich Sie im Betäubungsmittelstrafrecht?

Am Anfang jeder Verteidigung steht die genaue Kenntnis des Ermittlungsverfahrens.

Nach der Akteneinsicht prüfe ich unter anderem:

  • wie der Tatverdacht entstanden ist,
  • welche Aussagen von Zeugen oder anderen Beschuldigten vorliegen,
  • welche Betäubungsmittel sichergestellt wurden,
  • welcher Wirkstoffgehalt festgestellt wurde,
  • wie die Betäubungsmittel gefunden und sichergestellt wurden,
  • welche digitalen Daten ausgewertet wurden,
  • ob die Betäubungsmittel tatsächlich Ihnen zugeordnet werden können,
  • ob die Ermittlungsbehörden von Eigenkonsum oder Handel ausgehen und warum,
  • ob eine nicht geringe Menge erreicht wurde und
  • ob die Voraussetzungen eines besonders schweren Tatbestands erfüllt sind.

Auf dieser Grundlage entwickle ich eine Verteidigungsstrategie.

Je nach Ergebnis der Prüfung kann es beispielsweise darum gehen, den Tatvorwurf vollständig zurückzuweisen, eine günstigere rechtliche Bewertung zu erreichen, auf eine Einstellung hinzuwirken oder, wenn eine Verurteilung nicht verhindert werden kann, die strafrechtlichen Folgen möglichst gering zu halten.

Warum Sie frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten sollten

Im Betäubungsmittelstrafrecht können bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens wichtige Beweise gesichert werden. Dazu gehören beispielsweise Durchsuchungen, Beschlagnahmen, die Auswertung von Mobiltelefonen oder die Vernehmung von Zeugen.

Wer erst reagiert, wenn bereits eine Anklageschrift vorliegt, hat möglicherweise wichtige Möglichkeiten einer frühzeitigen Verteidigung ungenutzt gelassen.

Eine frühzeitige anwaltliche Einschaltung ermöglicht es dagegen, zunächst die Ermittlungsakte auszuwerten und die weitere Vorgehensweise darauf abzustimmen.

Mein Rat lautet deshalb: Keine Aussage zum Tatvorwurf, bevor die Ermittlungsakte geprüft wurde.

Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht in Krefeld

Als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger vertrete ich Mandantinnen und Mandanten bei BtMG-Verfahren aus Krefeld und der näheren Umgebung wie zum Beispiel Kaarst, Kempen, Korschenbroich, Meerbusch, Moers, Nettetal, Rheurdt, Tönisvorst, Viersen, Wachtendonk, Willich oder einem anderen Ort und auch bundesweit. Die Beratung je nach Situation persönlich in Krefeld, telefonisch unter 02151 4473 395 oder per Videokonferenz erfolgen.

Wenn wegen Besitzes, Erwerbs, Handels, Einfuhr oder eines anderen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt wird, sollten Sie möglichst frühzeitig meine anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

In einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung können Sie mir zunächst schildern, was passiert ist und welcher Tatvorwurf im Raum steht. Sie erreichen mich dazu unter 02151 4473 395.